Skip to main content

SatzunG

Präambel:

Die Jesus Freaks Remscheid verstehen sich als ein Verein von jungen Menschen, die von Jesus Christus begeistert sind, die ihn lieben, die mit und für ihn leben wollen. Unser Glaube soll sich radikal und praktisch im Leben auswirken (Taten statt warten!).

Alles was wir tun (auch besondere Aktionen) haben das Ziel, dass Menschen Jesus kennenlernen und Gemeinschaft mit ihm haben können. Wir glauben, dass Jesus Christus, der ja gestorben ist, heute (sagen wir mal in einer anderen Form) lebt. Wer ihn Chef in seinem Leben sein lässt, kann zu ihm eine persönliche Beziehung aufbauen, und wird auch nach dem Tod weiter mit ihm leben.
Wir glauben, dass er sich im besonderen Maße den Kaputten, Fertigen, Kranken, Abhängigen, Verarschten, Verstoßenen und Armen zugewandt hat, denen, die außerhalb der Wertenorm der Gesellschaft liegen. Darum wollen wir mit unserem Verein diese Typen ganz besonders ansprechen, ihnen Hilfe und Antwort bieten, und ihnen Kirche auf unsere Art möglich machen. Wir wollen dabei nicht in erster Linie Unterhaltung bieten, oder Not lindern, sondern vor allem, viele mit Jesus konfrontieren, der uns heute liebt und jedem einen völlig neuen Lebensanfang möglich machen kann.
So bekennen wir uns zu Jesus als dem einzigen Weg, der die Mauer zwischen uns und Gott zerfetzen kann: Er vergibt uns den Mist an dem wir schuld sind. Er befreit und erlöst.

Wir glauben, dass die Bibel Gottes Wort ist. Sie ist unser Maßstab und in ihren Aussagen und Informationen über das Leben mit Gott absolut wahr.

Unser Gebet ist es, dass eine neue Bewegung unter jungen ausgeflippten Leuten in ganz Deutschland entsteht, die, ähnlich der "Jesus-People-Bewegung" in den 60er und 70er Jahren, ein radikales Leben mit Jesus als das coolste, feurigste, intensivste und spannendste überhaupt verwirklicht.

Wir freuen uns auch über alle anderen Gemeinden in der Welt, die Jesus zum Mittelpunkt ihrer Gemeinschaft haben. Wir suchen die Einheit und Zusammenarbeit mit ihnen und wollen, trotz unserer Eigenarten, uns nie über andere Christen erheben.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Jesus Freaks Remscheid e.V.", und hat seinen Sitz in Remscheid.
2. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Remscheid eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und damit verbunden die Förderung der Jugendhilfe, der Kunst, der Volks- und Berufsbildung, der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, des Sports sowie die Förderung mildtätiger Zwecke und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht indem der Verein dem Missionsbefehl Jesu Christi nachkommt und alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel nutzt, um die Nachricht, dass Jesus Christus lebt und heute rettend wirkt, unter die Leute zu bringen. Hierzu erfolgt eine aktive Gemeindearbeit, die jedermann offen steht, mit folgenden Tätigkeitsschwerpunkten:

a) Gottesdienste, Bibelsessions, gemeindliche Aktionen, Schuleinsätze, Straßenaktionen, Einrichtung von Gemeinderäumen, Veranstaltung evangelistischer Konzerte, Gebetsmeetings, Medienarbeit u.v.m.

b) Praktische Lebenshilfen wie Beratung und Begleitung

c) Hilfen zur Persönlichkeitsfindung wie Gesprächskreise, Kurse und Gruppenarbeit, Seelsorge, psychosoziale Beratung und Unterstützung; z.B. bei Süchten, Ängsten, psychischen Problemen u.a.

d) Jugendarbeit wie regelmäßige Angebote, einzelne Events oder Freizeiten

e) Durchführung von Konzerten und Lesungen

f) Veranstaltungen von Vorträgen bzw. Meetings mit bildendem Inhalt

g) Veranstaltungen zur Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger

h) Förderung des geschlechterübergreifenden Verständnisses, z.B. durch geschlechterspezifische Angebote

i) Errichtung von Sportstätten jeglicher Art und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

j) Selbstlose Unterstützung von Personen, die z.B. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, z.B. durch finanzielle Unterstützung, Bereitstellung von Wohnraum und Verpflegung u.v.m.

k) Veranstaltungen für die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen Extreme aus linkem oder rechtem Hintergrund

l) Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, soweit sie die vorstehenden Zwecke verfolgen, z. B. durch Mittelzuwendungen und Mittelsammlungen zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken

3. Die Arbeit des Vereins beschränkt sich nicht nur auf den Ort des Vereinssitzes, sondern umfasst z. B. auch die immaterielle Unterstützung anderer (Jesus-Freaks-) Gemeinden und Jugendarbeiten durch gemeinsame Aktionen, Seminare, Gespräche etc. und den Ausbau übergemeindlicher Kontakte.

4. Der Besuch der Vereinsveranstaltungen ist nicht an Vorbedingungen gebunden; insbesondere nicht an ein bestimmtes Alter des Besuchers. Schwerpunkt des Vereins ist die Arbeit von und für junge und junggebliebene Menschen. Durch die in Absatz 2 beispielhaft angeführten Aufgaben sollen die Besucher als einzelne Menschen wie auch in ihrer sozialen Entwicklung gefördert werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereins erhalten.

5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Wer Mitglied werden möchte, teilt dies dem Vorstand schriftlich mit; dieser entscheidet über den Mitgliedsantrag, teilt die Entscheidung dem Bewerber mit und nimmt ihn ggf. in die Mitgliederliste auf.

2. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss beendet werden. Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied gegen Zwecke und Aufgaben des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einvernehmlich.

3. Für eine aktive Beteiligung in der Gemeinde ist die Mitgliedschaft nicht Bedingung. Verantwortliche Mitarbeiter sollen Mitglieder sein.

§ 5 Finanzierung

1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit überwiegend aus Spenden, Sachzuwendungen, Zuschüssen und ähnlichen Einkünften. Eine Beitragspflicht besteht nicht.

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der Vorstand und die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereines.

2. Dem Zweck des Vereins entsprechend ist der Vorstand des Vereins gleichzeitig die neutestamentliche Gemeindeleitung.

§ 7 Der 1. Vorsitzende

1. Der 1. Vorsitzende wird von der Hälfte der Stimmen der Mitglieder plus eine Stimme gewählt.

2. Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er muss Vereinsmitglied sein.

3. Der 1. Vorsitzende kann mit der Hälfte der Stimmen der Mitglieder abgewählt werden.

§ 8 Vorstand

1. Zusammensetzung

a)Der Vorstand gemäß § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender) sowie bis zu zehn weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom 1. Vorsitzenden in Einvernehmen mit dem restlichem Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

b)Ein Vorstandsmitglied kann mit der Hälfte der Stimmen der Mitglieder seines Amtes enthoben werden.

c)Die Vertretung des Vereins erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes.

2. Aufgaben

a)Der Vorstand ist für die Leitung der Gemeinde verantwortlich. Der Vorstand entscheidet über alle Fragen des gemeindlichen Lebens. Für einzelne Fragen kann er auch einem Mitglied oder Ausschuss die Entscheidung übertragen. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse bilden, zu denen auch Nichtmitglieder herangezogen werden können.

b)Der Vorstand hat jährlich die Gewinnermittlung vorzunehmen, der Mitgliederversammlung vorzulegen und über seine Arbeit Rechenschaft abzulegen.

c)Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand bei Vorlage der Gewinnermittlung jährlich Entlastung.

3. Beschlussfassung

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von ½ der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Ein Beschluss gegen die Stimme des 1. Vorsitzenden ist unwirksam, wenn ihn nicht ¾ der anderen anwesenden Vorstandsmitglieder bestätigen.

4. Geschäftsordnung

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung aufstellen. Die Geschäftsordnung kann die Verfahrensweise einzelner Punkte dieser Satzung (wie z.B. das Wahlverfahren des 1. Vorsitzenden und des Vorstandes) näher regeln.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird über die Arbeit des Vorstandes umfassend informiert.

2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ein Mitglied kann seine Stimme zu einzelnen Beschlüssen auch schriftlich nach Zugang der Einladung bis zu einer Woche nach der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand abgeben, wenn das Mitglied nicht an der Mitgliederversammlung teilnimmt.

a)Jahreshauptversammlung:

Die Jahrshauptversammlung wird jährlich von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung schriftlich (Brief, Fax, E-Mail, o.ä.) einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung soll die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.

b)weitere Mitgliederversammlungen:

Weitere Mitgliederversammlungen (wie das Gemeinde- und Mitarbeitertreffen) werden allgemeinzugänglich und mindestens vier Wochen vorher offen sichtlich in den Vereinsräumen angeschlagen.

3. Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied einberufen.

4. Minderheitenrecht: Wenn mindestens ¼ aller Mitglieder eine Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen, ist diese einzuberufen.

5. Wahl des 1. Vorsitzenden und des weiteren Vorstandes

a) Alle vier Jahre wird der 1. Vorsitzende und der übrige Vorstand neu gewählt.

b) Zunächst wird der 1. Vorsitzende (nach § 7), danach die weiteren Vorstandsmitglieder (nach § 8) gewählt. Wiederwahl ist möglich.

c) Übergangsregelung: Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer 1. Vorsitzender gewählt wurde.

6. Über die Jahreshauptversammlungen wird ein Protokoll erstellt, welches vom 1. Vorsitzenden oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Satzungsänderung

1. Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung. Dazu ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden war.

2. Satzungsänderungen, die von behördlicher Seite (wie Aufsichtsbehörden, Gericht, Finanzbehörde) aus formalen Gründen verlangt werden oder die offensichtlich lediglich redaktionelle Änderungen betreffen kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald, spätestens auf der nächsten Jahreshauptversammlung, mitgeteilt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann mit einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung religiöser Zwecke. Sofern zu diesem Zeitpunkt der Jesus Freaks International e.V. (Sitz: Hamburg) existiert und die erforderlichen Kriterien aus Satz 1 erfüllt, fällt diesem das Vermögen zu.

§ 12 Gemeindeordnung

1. Die Regelungen dieser Satzung können in einer Gemeindeordnung näher geregelt werden. Dies umfasst insbesondere die Verwirklichung des Vereinszweckes (§ 2 Absatz 2; nicht den Vereinszweck selbst), Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Absatz 2) und die Definition des Begriffes “verantwortlicher Mitarbeiter” (§ 4 Absatz 3).

2. Die Gemeindeordnung darf weder den entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) noch dieser Satzung widersprechen. Sofern einzelne Regelungen der Gemeindeordnung den entsprechenden Regelungen des BGB oder dieser Satzung entgegenstehen, ist diese Regelung unwirksam; die übrigen Regelungen der Gemeindeordnung bleiben weiterhin wirksam.

3. Die Gemeindeordnung kann von ¾ der Vorstandsmitglieder aufgestellt bzw. geändert werden.

Satzung der Jesus Freaks Remscheid e.V.

nach der 4. Satzungsänderung vom 05.03.2002

Spenden

Kontoinhaber: Jesus Freaks Remscheid e.V. Stadtsparkasse Remscheid IBAN: DE55 3405 0000 0000 1000 08 BIC: WELADEDRXXX

Gottesdienste

SONNTAGMORGEN 10:30 Uhr 

Informationen

Adresse

Kultshock Stockder Straße 142-148 42857 Remscheid

Kontakt

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Newsletter